1. Januar 2008

Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten – rechtlich erlaubt?


Get the Flash Player to see the wordTube Media Player.

Andere Formate:  
 ++ Quicktime (MOV) ++ Windows Media (WMV) ++ iPOD (MP4) ++ Handy (3GP) ++ 
 ++ DivX ++ Podcast (MP3)

„;

?>

Inhalt:
Welche wettbewerbsrechtlichen Probleme treten bei Gewinnspielen mit Mehrwertdiensten (z.B. 0900, 0137) auf? Handelt es sich hier gar um verbotenes Glücksspiel?

Der Vodcast beleuchtet die zivil- und strafrechtliche Seite dieser neuen Spieleform.

13 Antworten zu “Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten – rechtlich erlaubt?”

  1. anonymisiert sagt:

    Wie verhält es sich denn mit sog. low-bid auctions, bei denen derjenige Teilnehmer den Zuschlag erhält, der das niedrigste, einmalige Angebot abgibt? Bei solchen Auktionen ist es üblich, dass man einen bestimmten Betrag entrichten muss, um an der Auktion teilzunehmen. Der Gewinner ersteht das Produkt zu dem von ihm gebotenen Preis.

  2. anonymisiert sagt:

    Entscheidend ist,

    a) wer den bestimmten Betrag bekommt und
    b) in welcher genauen Höhe dieser liegt

    Erhält nämlich nur der technische Dienstleister das Entgelt, ohne dass ein Teil an den Anbieter des Spiels ausgeschüttet wird, handelt es sich juristisch um keinen Einsatz.

    Erhält der Anbieter dagegen einen Teil des Entgeltes ausgeschüttet, liegt ein Einsatz vor. Es ist dann nur die Frage, ob er erheblich ist und somit ein Glücksspiel gegeben ist.

  3. anonymisiert sagt:

    Vielen Dank für die Infos, hilfreich und für „Nicht Juristen“ verständlich aufgebaut.

  4. anonymisiert sagt:

    Zählt ein Betrag bis 0,49 € bei einem Glückspiel nur bei einem Einmal-Betrag als unerheblich oder ist dies pro Minute z.B. einer Telefonhotline ebenfalls Legitim? Ich bin mir bewusst, dass man sich bei der Beantwortung nur auf die letzten Urteile stützen kann, ohne Rechtssicherheit für den eigenen Fall.

  5. anonymisiert sagt:

    Um bei einem Glücksspiel einen Betrag > 0,49 € einnehmen zu können, gäbe es ja die Möglichkeit, dass eine einfache Frage beantwortet werden muss. Um dann nicht allen Teilnehmern einen Gewinn auszahlen zu müssen, könnte man anschließend nur jeden 500sten Teilnehmer gewinnen lassen. Wäre dies jur. haltbar oder überwiegt dort der Zufallsfaktor? Ich freue mich auf eine Antwort! Vielen Dank.

  6. anonymisiert sagt:

    og-og: Ich empfehle – total uneigennützig – die Lektüre meines Buches, http://www.gewinnspiel-und-recht.de, da gibt es einen eigenen Abschnitt zu diesem Thema.

    Grundsätzlich gelten die 0,50 EUR pro Spiel, dürfen also nicht kumuliert werden.

  7. anonymisiert sagt:

    Vielen Dank, Buch liegt mir seit heute vor.

  8. anonymisiert sagt:

    Wie verhält es sich mit Sportwetten? Ist das Glücksspiel?

  9. anonymisiert sagt:

    Sportwetten sind nach herrschender Rechtsprechung Glücksspiele.

  10. anonymisiert sagt:

    Sehr interessantes Video, so machen die langen Gesetzestexte Spaß und man versteht auch noch was wie gemeint ist.

  11. anonymisiert sagt:

    […] Darunter fallen so Themen wie “Gewinnspile mit Mehrwertdiensten zulässig?” (erkl. Mehrwertdienst) Oder “Die Erklärung zum neuen Telemediengesetz” Am besten stöbert ihr mal durchs Archiv, auch wenn noch nicht wirklich viele Beiträge vorhanden sind finde ich die Seite alles in allem sehr informativ und auch gut und verständlich erklärt. […]

  12. anonymisiert sagt:

    Sehr geehrter RA Dr. Bahr,

    Dieses Thema interessiert mich in letzter Zeit etwas mehr als gewöhnlich und aus diesem Grund habe ich noch einige offene Fragen.

    ‚Einsatz‘ beim Glücksspiel
    Einsatz darf nicht den Preis einer gewöhnlichen Briefmarke übersteigen

    Fragen:
    Laut Gesetz sind 0,49 € erlaubt??
    Denn in einigen Fällen auf Ihrer Webseite wurde dies troztdem verboten wie z.B. der Fall der Tombola:
    http://www.gluecksspiel-und-recht.de/50-cent-gewinnspiele-nach-dem-gluecksspiel-staatsvertrag-verboten.html
    weitere Erläuterung des Falls:
    http://www.aufrecht.de/urteile/sonstigesr/tombola-mit-losen-fuer-050-verbotenes-gluecksspiel-lg-koeln-urteil-vom-07042009-az-33-o-4509.html
    Wie würde es aussehen, wenn der Einsatz nur 1 Cent anstatt 50 Cent beträgt?
    Wenn der Teilnehmer nur ein Los kaufen darf wäre es dann legitim?

    Zufälligkeit des Glücksspiels
    Geschicklichkeitsglückspiel; ist abhängig von der Fähigkeit des Teilnehmers z.B. durch eine Quizfrage die einen bestimmten intellekuellen Anspruch haben muss.

    Frage:
    Es besteht doch immer noch der Zufall auserwählt zu werden damit man in der Telefonleitung durchgeschaltet wird oder nicht. Inwiefern wird das berücksichtigt??

    Öffentlichkeit des Glücksspiels
    ?!

    Fragen:
    Die Öffentlichkeit des Spiels ist doch immer vorhanden, TV, Radio, Zeitschrift, Marktstand, Internet außer im Casino?
    Grundsätzlich ist das Glücksspiel im Internet verboten, kann man es aber umgehen, indem man erst Mitglied werden muss und sich einlogged, wenn man Spielen will, wie z.B. bei Tipp24, swoodo, Telebid? Oder wenn die Firma ihren Sitz ins Ausland verlegt und dann auf das EU-Gesetze verweist (tipp24)?

    Wettbewerbsrechtliche Probleme
    Teilnehmer darf zu keinem Kauf gezwungen werden

    Fragen:
    Mehrwert-Dienst erlaubt?!
    Heißt das, wenn einem beide Geschäftszweige gehören oder wenn man einen Vertrag mit dem Dritten abschließt ist das legal?
    Kann man des weiteren jedem Teilnehmer ein Produkt schenken um die Teinahme attraktiver zu gestalten oder fällt das auch wieder unter dem Kopplungsfall?
    Darf der Veranstalter überhaupt etwas einnehmen? Er hat ja schließlich Kosten, die bei so einer Veranstaltung anfallen.
    Wie hoch wäre dann der Prozentanteil?

    Werbeverbot

    Frage:
    Wie sieht es mit Mundpropaganda aus?
    Darf man auf seiner eigenen Plattform werben, z.B. in der TV-Gewinnspielshow oder auf der eigenen Website?
    Worin liegt da die Grenze?
    Wäre der Spruch „Mitmachen macht Spaß/lohnt sich“ schon zu viel?

    Fazit:
    Laut Gesetz müssen alle 3 Kriterien ´Einsatz´, ´Zufälligkeit´ und ´Öffentlichkeit erfüllt sein, damit es sich um ein Glücksspiel und nicht um ein Gewinnspiel handelt.
    Da die Landgerichte Hamburg und Memmingen den Fall Ihres Beispiels für wettbewerbswidrig entschieden haben, das Oberlandesgericht Düsseldorf es aber für rechtmäßig beschlossen hat, kommen wir doch zum Fazit, das die Gerichte willkürlich über bestimmte Fälle entscheiden. Somit entsteht für mich der Gedanke das eine große Lücke in unserem Rechtssystem vorhanden ist.
    Wie soll man sich sicher sein, ob eine Geschäftsidee rechtswidrig ist oder nicht, solang es noch kein Gerichtsverfahren gibt. Das heißt also, dass ein Rechtsberater nie 100% sicher sein kann, aufgrund der freien Entscheidung der jeweiligen Gerichte?

    Ich hoffe Sie können davon einiges beantworten, wobei es wahrscheinlich ihren freien Leistungsanspruch sprengt.

  13. anonymisiert sagt:

    > wobei es wahrscheinlich ihren freien
    > Leistungsanspruch sprengt.

    Exakt, das haben Sie richtig erkannt.