28. April 2009

Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten


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Inhalt:
Die heutige Folge beschäftigt sich mit einer Frage aus dem Bereich des Gewerblichen Adresshandels. Nämlich welche Sorgfaltspflichten den Käufer von Adressdaten treffen.

Gehen wir zur Verdeutlichung unseres heutigen Themas von nachfolgendem Beispiel aus:

Das deutsche Unternehmen A kauft von dem Unternehmen B, das in der Schweiz sitzt, 10.000 Adressdaten. Der A will diese Daten nutzen, um für sein neues Produkt zu werben. Der A lässt sich hierzu schriftlich von dem B versichern, dass sämtliche Adressdaten über ein wirksames Opt-In verfügen.
Nachdem der A nun die 10.000 Adressen per E-Mail angeschrieben hat, hagelt es Abmahnungen wegen unerlaubten Spams. Schnell stellt sich heraus, dass die Zusicherung von dem B keinen Pifferling wert ist. Keine der Adressen verfügt in Wahrheit über ein wirksames Opt-In. Der A fühlt sich von dem B betrogen.

Kann der A die Abmahner nun einfach an den B verweisen, weil er doch selbst betrogen wurde? Oder haftet er im Außenverhältnis und kann sich den entstandenen Schaden nur als Regress wiederholen?

Eine Antwort zu “Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten”

  1. anonymisiert sagt:

    Gut zu zu wissen, vor allem bei Agenturen im Marketingbereich eine wichtige Info. Danke für den Vodcast!