11. November 2008

Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen


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Inhalt:
So mancher Zuschauer wird sich auf den ersten Blick über das heutige Thema wundern: Was? Seit wann ist es juristisch interessant, welches Gericht örtlich für Internet-Verletzungen zuständig? Die Gerichte wenden doch alle das gleiche Gesetz an, da ist doch egal, vor welchem Richter ich lande.

So oder auf ähnliche Weise werden viele unserer Zuschauer denken.

Aber: Weit gefehlt! Gerade bei Rechtsverletzungen, die Internet-Themen betreffen, spielt es oftmals eine entscheidende Rolle, vor welchem Gericht die Klage eingereicht wird. Denn viele Online-Fragen sind noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt, so dass unterschiedliche Gerichte gänzlich unterschiedliche Meinungen vertreten können.

5 Antworten zu “Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen”

  1. anonymisiert sagt:

    Da habt Ihr die Hamburger aber mal nett auf den Arm genommen. ;-)

  2. anonymisiert sagt:

    Und vor allem die Reisekosten spielen eine ganz erhebliche Rolle! Da wird dann bewusst extra von der Abmahnmafia das am weitesten entfernte Gericht (natürlich die 28 Z-Kammer des LG Köln!)gewählt … aber man kann dem durch geschicktes agieren einen Riegel vorschíeben. Selbst zuerst am Wunschgericht klagen!! :-)

  3. anonymisiert sagt:

    @Till Wollheim: Der Tipp ist leider nicht nur falsch, sondern verdoppelt im Zweifelsfall auch noch die Kosten. Die erhobene negative Feststellungsklage hemmt grundsätzlich nicht die zeitlich später erhobene Leistungsklage. Ganz im Gegenteil die Leistungsklage lässt die frühere Feststellungsklage unzulässig werden. Einzige Ausnahme: Das Feststellungsverfahren ist bereits im Abschluss, wenn die Leistungsklage eingeht. Das wird aber nur selten der Fall sein.

  4. anonymisiert sagt:

    Danke :-)!
    Also hilft nur ein Einflußnehmen auf die Richterschaft, daß sie das Denken – wenigestens in Konsumenten-/Privatfällen – des Verbraucherschutzrechtes übernehmen. Immerhin dann dieses Schutzes jetzt sogar eine ausländische Kfz-Versicherungsgesellschaft am Wohnplatz des Geschädigten verklagt werden. Eventuell sind auch diese fliegenden Streitorte unzulässig im Lichte europäischen Rechtes – das ja offensichtlich wesentlich humaner als deutsches Recht in vielen Bereichen zu sein scheint.
    Und natürlich eine Gesetzesänderung muß her! So geht das nicht mehr weiter mit diesem Abmahn Unwesen, zumal die angeblichen Schäden z. B. im Bereiche des Filsharing durch nichts bewiesen sind – aber in Frage zu stellen sind – zumindest was E-Books betrifft. Die sind appetithäppchen, aber keiner liest ein Buch am PC von A-Z! (Dazu sehr interessant: http://brendacoulter.blogspot.com/2008/12/on-file-sharing-sites-and-illegal-e.html)
    Till

  5. anonymisiert sagt:

    Ach ja – bei Filesharing könnte man da nicht auch argumentieren, die inkriminierte Datei liegt auf dem PC des Täters/Störers – also ist der Stand-Ort des PCs/Servers der Gerichtsort spezialis?